Posts Tagged ‘26C3’

Oder auch nicht Donnerstag, Dezember 31st, 2009

Ok, das hat dann eher nicht funktioniert. Das Update, dass ich am zweiten Tag durchgeführt habe, hat meinem Netbook nicht recht gut getan, konnte also leider doch nichts berichten. Naja zum Glück haben das ja andere getan:

26C3: Sprache hacken im Kampf gegen Zensur

26C3: Wikileaks will “sicheren Hafen” auf Island errichten

26C3: Schwächen im Netzwerk-Design

26C3: Wie eine Handvoll Hacker den Mond erobern will

26C3: CCC setzt auf Sieg in der “Schlacht um die Vorratsdatenspeicherung”

26C3: Sicherheitssystem der RFID-Chipkarten “Legic Prime” überwunden

26C3: Verschlüsselungscode für DECT-Funktelefone geknackt

26C3: CCC fordert stärkere Verschlüsselung des GSM-Mobilfunks

26C3: Hitzige Qualitätsdebatte zur Wikipedia

Ok, eigentlich nur heise, aber was solls. Mein Fazit: spannende politische Themen, Infos über die neuesten Sicherheitslücken und reichlich lustige Randerscheinungen (26C3: Flirtbörse der rechten Szene gehackt). Zu einigen Dingen muss ich unbedingt noch etwas schreiben, vor allem zu dieser neuaufgelegten Nacktscanner-Debatte, die gerade wieder entbrennt. Jetzt hab ich ja wieder Netz :-)

Am Rande Dienstag, Dezember 29th, 2009

Man merkt, dass man sich auf einem Hacker-Kongress befindet. Netzwerkdosen sind schnell Mangelware, in Warteschlange wird auch schon mal die Kasse angepingt (*), die Redner versuchen, die Säle zu defragmentieren (**) und die Gäste tragen T-Shirts mit Aufschriften wie “Grober Unfug? Nein, feiner Fug!” oder “1 + 1 = 10″. Erfreulicherweise müssen hier die Herren an der Toilette warten.

Bei den allseits beliebten Vorträgen sind die Säle grundsätzlich überfüllt, man kann nur darauf hoffen, noch einen Platz auf dem Flur in der Nähe einer Netzwerkdose zu ergattern und darauf hoffen, dass der Livestream gerade mal funktioniert. Über WLAN braucht man das gar nicht erst versuchen. Erschwerend hinzu kommt, dass ich gestern das Ubuntu auf meinem Netbook upgedated habe und jetzt die Netzwerkkarte spinnt. Daher hatte ich gestern leider nur eingeschränkten Zugriff auf die Außenwelt.

Aber heute bin ich guter Dinge, die meisten der für mich interessanten Vorträge sehen und auch irgendwann bloggen zu können.

Am Rande gibt es übrigens so coole Sachen zu sehen wie die singende Tesla-Spule:

*) Einen PIng nutzt man im Netzwerk, wenn man herausfinden möchte, ob ein bestimmter Rechner online ist. Beim Warteschlangen-Ping gibt jemand einen Zettel mit der Aufschrift “Ping” durch die Warteschlange nach vorne durch, und stoppt die Zeit bis er wieder zurückkommt.

**) Sie versuchen die leeren Sitze mit den am Rand stehenden Zuhörern zu füllen, um den vorhandenen Speicher Platz optimal zu nutzen.

Recht am eigenen Bild – ein Grund zum Heulen? Montag, Dezember 28th, 2009

Schon die Frau, die auf Dorothea Langes Bild “Migrant Mother” das 1936 eine Ikone für die große Depression wurde, klagte später ihr Recht am eigenen Bild bei der Fotografin ein. Auch das 1950 von Robert Doisneau aufgenommene küssende Paar hatte der Fotograf vorher nicht gefragt, was jedoch folgenlos blieb. Caroline von Monaco erwirkte 1999 vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich einen besseren Schutz ihrer Privatsphäre. Die fotografische Dokumentation des Alltagslebens ist mittlerweile so gut wie unmöglich geworden. Die Gesetzeslage erzeugt ihr eigenes Fotosujet. Personen werden nur noch in größeren Gruppen, oder von hinten abgebildet. Beschwert sich ein Abgebildeter wird das Foto sofort und ohne Diskussion aus dem Bildarchiv gelöscht (so geschehen mit einem Bild von der 24C3 und auch mit einem seltenen Foto von Otto Beisheim). Natürlich ist verständlich, dass ein steinewerfender, vermummter Demonstrant nicht fotografiert werden möchte. Die Polizei kann auch ohne das Gesicht zu erkennen, mit Hilfe vorher gemachter Videos und anhand anderer Merkmale leicht den in der Zeitung abgebildeten erkennen. Aber warum für Bürgerrechte öffentlich demonstrierende Piraten in der Regel nicht in die Zeitung wollen, muss noch erforscht werden. Aber nicht nur Personen sondern auch Räume und Gebäude machen mittlerweile ein analoges Recht geltend. So zum Beispiel in corporate spaces, wie dem benachbarten Einkaufszentrum „Alexa“, in dem journalistisches fotografieren komplett verboten ist. Oder auch beim Potsdamer Schloss Sanssouci, das sich ein Fotografierverbot vorbehält. Es soll hier also in die Diskussion über das Recht am eigenen Bild die Position des Fotografen eingebracht werden.

Axel Schmidt, Fotojournalist bei ddp, zeigt z.T. unveröffentlichte Bilder seiner Arbeit und erläutert Probleme, mit denen professionelle Fotografen heute zu kämpfen haben. Mein persönliches Fazit seiner Ausführungen: 1. Glaube keinem Zeitungsfoto! Speziell Bilder mit politischem Hintergrund sind im Prinzip alle verlogen, aus einem einfachen Grund: Erlaubte Bilder sind gestellt, nicht gestellte Bilder sind nicht erlaubt. Politiker achten sehr darauf, dass nur abgesprochene Bilder aus offiziellen Fototerminen veröffentlicht werden. Dabei unterscheidet Merkel und Westerwelle nur wenig von chinesischen Olympia-Verantwortlichen. 2. Überlege gut, ob du dich fotografieren lässt. Viele Bilder können vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen werden. Schmidt berichtet von einem Arzt, der seinerzeit für eine Reportage über seine erfolge in der Handchirurgie fotografiert wurde. Monate später wurde mit demselben Bild ein Bericht über ärztliche Kunstfehler illustriert – ohne das der Arzt eine Möglichkeit hatte, dem zu widersprechen.

Schmidt beschwert sich leise darüber, dass er in seiner Arbeit eingeschränkt würde, da immer mehr Menschen das Fotografieren der eigenen Person untersagen und weil das Ablichten von Personen – sowohl Privatpersonen als auch “Prominente” aller Definitionen – immer strenger reguliert wird. Er zeigt einige Bilder aus den 50er und 60er Jahre, die so heute nicht mehr möglich wären. Für ihn durchaus ein Grund zum Heulen.

Das mag für Fotojournalisten sicher alles sehr bedauerlich sein, aber er zeigt auch selbst auf, warum gerade das so gut ist. Eine Wortmeldung in der Fragerunde bringt es auf den Punkt: Ich kann als Fotomotiv zwar für eine bestimmte Verwendung meines Bildes mein OK geben, doch im Zweifel bringt mir das nicht viel. Wenn mein Bild erst einmal im Archiv der Agentur ist, haben alle Kunden der Agentur Zugriff darauf. In diesem Moment habe ich keine Handhabe mehr, die weitere Veröffentlichung zu unterbinden. in den meisten Fällen werde ich nicht einmal mitbekommen, wenn mein Bild an anderer Stelle in einem völlig anderen Kontext wieder veröffentlicht wird.

Was’n das eigentlich? Sonntag, Dezember 27th, 2009

Vielleicht sollte ich noch einmal kurz erklären, wo ich eigentlich bin, und was ich hier eigentlich mache. Ich sitze gerade im Flur des BCC in Berlin (Kongress Zentrum am Alexanderplatz) wo seit heute der jährliche Chaos Communication Congress stattfindet. Der Congress wird vom CCC organisiert und bietet vier Tage lang Vorträge, Workshops und Community-Treffen. Das Angebot der Vorträge kann sich sehen lassen – auch für Non-Hacker. In diesem Jahr steht neben technischen Themen eine Vielzahl von poltischen und gesellschaftlichen Vorträgen auf der Agenda. Die Veranstaltungen werden alle live gestreamt und sind nach dem Congress auch online verfügbar.

Das ist äußerst praktisch, denn ich kann mich gerade nicht entscheiden, ob ich mir etwas über die Sicherheitslücken in GSM oder zum Recht am eigenen Bild anschauen soll. Da beruhigt es doch sehr, dass ich mir alles, was ich verpasse auch noch einmal später anschauen kann. Ähnliche Probleme habe ich morgen, wenn “Geschichten aus dem API- und Protokollkrieg” gegen “Der digitale Steuerbürger” antritt. Schwierig, schwierig.

Ansonsten kämpfe ich gerade mit meinem Netbook, dass beim WLAN-Login ständig einfriert. Aber ich denke mal, hier wird sich jemand finden lassen, der mir dabei helfen kann. :-)

Hackerparagraph beim Bundesverfassungsgericht Sonntag, Dezember 27th, 2009

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18. Mai 2009 drei gegen den Hackerparagraphen (§§ 202c i.V.m. 202a StGB) gerichtete Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen. In dem ablehnenden Beschluss wird allerdings eine ausführliche Begründung für diese Entscheidung gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Doch wie viel Licht hat die Begründung dieser Entscheidung tatsächlich gebracht und worauf sollte man in der Praxis achten, wenn man mit potentiell zum Hacking geeigneter Software hantiert?

Rechtsanwalt Dominik Boecker erläuterte die Begründung des Bundesverfassungsgericht und gab einen Überblick darüber, was Systemadmins und Security-DIenstleister künftig zu beachten haben. Nach der Verabschiedung des §202c schäumte die Gerüchteküche förmlich über vor Szenarien, unter welchen Umständen man als Admin künftig in den Knast wandern könne. Der besagte Paragraph stellt nämlich die Vorbereitung des Auspähens und Abfangens von Daten  ebenso unter Strafe, wie den Besitz von Programmen, die diesem Zweck dienen. Nun braucht aber jeder Admin, der sein Netz sicher gestalten will, ebensolche Programme, um diese Sicherheit zu überprüfen. In der Theorie hätte man demnach zwei Möglichkeiten: Entweder man testet nicht und hofft auf das Beste, oder man testet doch und steht mit einem Bein im Knast. Doecker macht deutlich: alles halb so wild. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist nun nämlich kaum noch etwas strafbar – denn entscheidend ist, ob ein Programm ausschließlich illegalen Zwecken dient. Dual-Use-Tools, also Programme, die man sowohl zu “guten” als auch zu “bösen” Zwecken nutzen kann, können nicht grundsätzlich als strafbar gelten. Damit bleibt im Grunde kaum noch illegales übrig, denn wie ein Küchenmesser kann man eigentlich jedes Programm zu legitimen oder strafbaren Zwecken verwenden.

Wirkliche Rechtssicherheit ist damit allerdings noch nicht gegeben. Die Beschwerden sind abgewiesen worden, die Begründung dieser Entscheidung hat keine Rechtsverbindlichkeit. Sie kann lediglich als Auslegungsrichtlinie dienen. Momentan bleibt allen, die beruflich mit “Hackertools” zu tun haben, nur die Möglichkeit, möglichst vollständig zu dokumentieren, welche Tools sie besitzen, woher sie kommen und wofür sie benötigt werden. Security-Dienstleister, die mit der Überprüfung der Netzwerksicherheit beauftragt werden, sollten in der Auftragsbestätigung explizit festlegen, welche Programme für welche Zwecke eingesetzt werden – und dies von dem höchstmöglichen Verantwortlichen unterschreiben lassen. Derzeit sind noch die Admins und Dienstleister in der Pflicht zu beweisen, dass sie nichts Böses im Schilde führen.

Here be dragons Sonntag, Dezember 27th, 2009

So, nu geht los! Der 26C3 – der 26. Chaos Communication Congress, hat begonnen und ist auch bereits ausverkauft. Ich freu mich riesig auf die spannenden Vorträge, habe mir vorgenommen, fleißig mitzuschreiben und möglichst viel hier in den Blog zu tragen.